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Umfassende Vorsorge

Da die Menschen in unserer Zeit immer älter werden, tritt immer häufiger die Situation auf, dass Erwachsene wegen ihrer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst bestimmen und regeln können. Die Notwendigkeit hier in Form von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen eine Handlungsfähigkeit zu erhalten, ist daher immer häufiger gegeben. Die Rechtsprechung stellt dabei an den Inhalt und die Gestaltung dieser Regelungen hohe Anforderungen.

Bei der sogenannten Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtgeber durch eine dritte Person vertreten, welche bestimmte genau benannte Aufgaben für den Vertretenen zu erfüllen hat. Der Dritte entscheidet hierbei anstelle des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht umfasst die Gesundheits- und die Vermögenssorge und ist in schriftlicher Form abzufassen. Die Vollmacht ist zwar grundsätzlich formfrei  möglich, sie sollte jedoch schon allein aus Beweiszwecken in schriftlicher Form fixiert werden.

Bei einer Betreuungsverfügung ist vielmehr als Adressat dem Betreuungsgericht mitgeteilt zu werden, welche Personen als Betreuer gewünscht werden und unter Umständen welche einzelnen Maßnahmen bei der Betreuung zu beachten sind. Kurz gesagt enthält die Betreuungsverfügung den Vorschlag der Person des Betreuers. Auch hier gilt, dass diese formfrei möglich ist. Jedoch sollte auch hier die Vollmacht in Schriftform vorliegen. Die Betreuerverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie sofort beim Betreuungsgericht vorgelegt werden kann, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Es sollte dabei der Person des Betreuers zumindest eine Kopie überlassen sein, damit entsprechendes dann gegebenenfalls veranlasst werden kann.

In der so genannten Patientenverfügung hingegen äußert der Verfügende ausdrücklich seinen Willen, in welcher Form er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, sofern er nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation selbstständig noch zu äußern. Hierbei wendet sich die Patientenverfügung anders als die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung direkt an den behandelnden Arzt und an das Pflegepersonal. Diese Verfügung ist jedoch auch dann zu berücksichtigen, sofern ein Betreuer bestellt wurde. Sowohl der Bevollmächtigte selbst als auch der Betreuer ist an diese Patientenverfügung gebunden. In diesem Falle hat eine schriftliche Niederlegung zu erfolgen. Gemäß § 1901 a BGB ist eine schriftliche Willensbeurkundung hier vorgeschrieben. Um auch hier sicherzustellen, dass entsprechende Vollmacht vorgelegt werden kann, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Möglichkeit gegeben, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Hier können sowohl öffentlich beglaubigte als auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden.

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