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Inkrafttreten der Neuregelung der elterlichen Sorge (FamRZ 665/2013)

Die lang erwartete Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist beschlossen. Zentrales Engagement der Neuregelung ist, dass die Mutter künftig kein Vetorecht mehr gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat.

So soll nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemäß § 1626 a I 3 BGB auch dann gemeinsam zustehen, „soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt“. Für die Übertragung durch das Familiengericht sieht die neue Vorschrift gemäß § 155 a FamFG ein beschleunigtes Verfahren vor. Ferner wurden die Regeln über die Zuweisung der elterlichen Sorge bei getrenntlebenden (nicht miteinander verheirateten) Eltern entsprechend geändert (§ 1671 BGB). 

Im Regelfall soll es nach Antragstellung bei Gericht zu einem beschleunigten Verfahren vor dem Familiengericht kommen: Das Familiengericht stellt der Mutter den Antrag des Vaters zu und setzt ihr gemäß § 155 a II FamFG eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet. In dieser Stellungnahme bekommt die Mutter die Möglichkeit, schriftliche Gründe vorzubringen, nachdem die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindswohl widerspricht (§ 1626 a II 2 BGB). Unterlässt sie dies und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, greift die Vermutungsregel des § 1626 a II 2 BGB: Es wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl nicht widerspricht. Dies wiederum hat prozessuale Konsequenzen: Das Familiengericht führt nun nach  § 155 a III FamFG ein beschleunigtes Verfahren durch. In diesem Verfahren soll auf die Anhörung des Jugendamtes und der Eltern verzichtet werden. Anders als im ursprünglichen Entwurf handelt es sich nicht mehr um eine „Muss-Vorschrift“, das Gericht ist also nicht daran gebunden. Die Umwandlung der ursprünglich geplanten Muss-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift dürfte eine Reaktion auf die scharfe Kritik an dem Verzicht auf persönliche Anhörung der Eltern und des Jugendamtes sein. Für die Anhörung des Kindes sowie die Hinzuziehung eines Verfahrensbeistandes gelten dem gegenüber die regulären Vorschriften der §§ 159, 158 FamFG.

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