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Auswirkungen der Adoption auf den als Beinamen zum Ehenamen geführten Geburtsnamen

Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugeführten Geburtsnamen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.08.2011 die frühere Rechtsprechung bestätigt in dem er aufführt, dass grundsätzlich das Wahlrecht nach Adoption des Ehepartners, welcher einen Doppelnamen führt, nicht gegeben ist. Der BGH bestätigt, dass der bei Eheschließung von einem Ehepartner gewählten Beinamen durch den durch Adoption erworbenem neuen Geburtsamen ersetzt wird und kein Wahlrecht besteht, den ursprünglichen Geburtsnamen weiter zu führen. Will der Angenommene seinen neuen durch Adoption erworbenen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er lediglich die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 S. 4 BGB widerrufen.
(Aufsatz Rechtsanwalt Dr. Gudrun Möller, Familienrecht kompakt, Ausgabe 2, Februar 2012)

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